Staplerprüfung nach FEM 4.004 (UVV-Prüfung): schnell und zuverlässig
Die Staplerprüfung nach FEM 4.004 ist bei vielen Staplerfuhrpark-Betreibern im Lager, auf dem Umschlagplatz oder in der Fertigung meist noch als UVV-Prüfung bekannt. Unabhängig von ihrer Bezeichnung ist die Bedeutung dieser regelmäßigen Prüfung unbestritten: sie sorgt für die Betriebssicherheit in Ihrem Lager und hilft, Verschleiß oder sich ankündigende Defekte frühzeitig zu erkennen. Das macht die Staplerprüfung nach FEM 4.004 auch zu einem wirtschaftlichen Faktor in Ihrem Flurförderzeug-Fuhrpark: Unsere Staplermonteure können kleinere Reparaturen oft gleich im Anschluss an die UVV-Prüfung erledigen, noch bevor sie sich zu einem größeren Problem entwickeln. So werden Reparaturkosten niedrig gehalten und nötige Standzeiten während einer großen Stapler-Reparatur vermieden.
Wenn Sie die Staplerprüfung gemäß FEM 4.004 (UVV-Prüfung) durch den Vor-Ort-Service von Kloz Gabelstapler durchführen lassen, genießen Sie unter anderem folgende Vorteile:
- Wir kommen für die Staplerprüfung in Ihr Unternehmen; nach Möglichkeit auch zur Wunschzeit.
- Unsere Stapler-Profis sorgen dafür, dass alle vorgeschriebenen Prüfpunkte gemäß FEM 4.004 gecheckt werden.
- Wir kümmern uns um das vorschriftsmäßige Führen des Prüfbuchs und erteilen nach bestandener FEM 4.004-Prüfung (UVV) sowie erfolgter Behebung eventueller Mängel die Prüfplakette.
- Wir erinnern Sie auf Wunsch an die nächste anstehende Prüfung gemäß FEM 4.004.
Grundsätze für die Prüfung gemäß FEM 4.004 und DGUV Vorschrift 68 von Gebrauchtstapler, Gabelstapler und Lagertechnik:
Gemäß § 37 Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (BGV D 27) sind Flurförderzeuge und ihre Anbaugeräte, sowie die für den Betrieb von Flurförderzeugen in Schmalgängen erforderlichen Sicherheitseinrichtungen in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen zu prüfen.
Der Unternehmer hat über die wiederkehrenden Prüfungen Nachweis zu führen. Hierfür erhalten Sie von uns ein detailliertes Prüfprotokoll.
Sollten eventuelle Sicherheitsmängel festgestellt werden, bieten Ihnen unsere qualifizierten Mitarbeiter die bestmögliche Lösung zur Beseitigung und Wiederherstellung der Betriebssicherheit.
A. Fahrwerk und Antrieb
Geprüft werden, wenn vorhanden sind:
- Lenkung: Lenkgetriebe (toter Gang), Achsschenkelbolzen, Radlager, Lenkhebel (fester Sitz), Achsenaufhängung, Lenkgestänge und Gelenke.
- Bremsen (Fahrbremse und Feststellbremse): Bremsbeläge, Bremsleitungen und -Anschlüsse, Arretierung der Feststellbremse, Bremspedalspiel, Wirksamkeit der Bremsen, Bremsseil oder -gestänge.
- Räder: Radbolzen, Bereifung und Luftdruck, Fußabweiser (Mitgänger-Flurförderzeuge).
- Fahrgestell: Rahmen und Traversen (Schweißnähte), Befestigung des Gegengewichtes und des Hubgerüstes am Fahrgestell, Tragfedern und Federlagerungen, Anhängerkupplung.
- Schalter, Warneinrichtung: Schaltschloss oder Zünd- bzw. Anlassschloss, Fahrschalter und Betätigungseinrichtungen, Deichselkopfschalter bei Mitgänger-Flurförderzeugen, Hupe.
- Antrieb: Bei elektrischem Antrieb: Sicherungen und Leitungen (z.B. keine geflickten Sicherungen, keine überbrückten Sicherungselemente, Isolationsschäden, Befestigungen), Befestigungselemente der Fahrzeugbatterie, Impulssteuerung.
Beim Antrieb von Verbrennungsmotoren: Auspufftopf (Zustand und Geräuschdämpfung), Einspritzpumpe (Rauchfreiheit), Abgasreinigung (Katalysator und Filter).
- Anhänger: Soweit Anhänger verwendet werden, sind auch bei diesen Fahrwerk und Kupplungsgestänge zu prüfen.
B. Hubwerk
Zu prüfen sind:
- Hydraulikanlage: Arbeitszylinder und Steuerventile auf einwandfreies Arbeiten und Dichtigkeit bei Nennlast, sowie Zurückspringen der Betätigungshebel in die Nulllage.
Das mit der Nennlast hochgefahrene Lastaufnahmemittel darf sich bei normaler Betriebstemperatur der Hydraulikflüssigkeit in 10 Minuten um nicht mehr als 100 mm unbeabsichtigt senken.
- Hubgerüst: Rollen, Gleitschienen, Sicherheitsanschläge und Endschalter, gleichmäßige Einstellung der Neigungszylinder und deren Befestigung, Lager des Hubgerüstes.
Bei Windenantrieb: Flaschen- sowie Seilrollen und Seiltrommel.
- Huborgane: Verbindungselemente, Klemmen, Schlösser a) Seile, siehe hierzu z.B. DIN 15020-2 „Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe, Überwachung im Gebrauch“. b) Lamellenketten (Fleyerketten und Rollenketten) Probebelastung in der Prüfmaschine mit 1,5 fachem Wert der Höchstlast durchführen; dagegen mit 1,25 fachem Wert der Höchstlast, wenn die Kette im Flurförderzeug eingebaut bleibt.
- Lastaufnahmemittel:
a) Gabeln: die durch Abnutzung bedingte Schwächung der Gabelzinkendicke darf nicht größer sein als vom Hersteller zugelassen. Gabeln durch Belasten jeder einzelnen Zinke mit der für das Gerät angegebenen höchstzulässigen Belastung (Schwerpunktabstand beachten) prüfen. Gleichzeitige Prüfung der Zinken mit der doppelten Belastung ist unzulässig! Nach Entfernung der Last darf keine bleibende Formveränderung (Durchbiegung) eintreten. Nach der Belastungsprobe mit geeigneten Mitteln auf Risse prüfen (z.B. Schlämmkreide, Ätzverfahren); verbogene, rissig oder dünne Gabeln sind auszuwechseln.
b) Sonstige Lastaufnahmemittel, Anbaugeräte Zustand der Plattform von Hochhubwagen, Befestigungselemente und Zustand der Anbaugeräte.
C. Fahrerschutz
Fahrerstandschutz bei Standflurförderzeugen. Schutzdach für den Fahrer, Lastschutzgitter sofern vorhanden (Befestigung, Zustand).
D. Sonstiges
Fabrikschild, Traglastdiagramm, Anhängevorrichtung, Beschilderung, Sitz und Haltegriff für Mitfahrer, Beleuchtungsanlage, sofern vorhanden.
Werden Anbaugeräte abwechselnd für verschiedene Hochhubwagen und Gabelstapler verwendet, sind besondere Prüfblätter zu verwenden.
Prüfplakette
Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten Prüfplaketten, die das Datum der nächsten fälligen Prüfung angeben, am Flurfördergerät erst angebracht werden, wenn die bei der letzten Prüfung festgestellten Sicherheitsmängel behoben sind. Für Eigenreparaturen benötigte
Original-Ersatzteile werden Ihnen kostengünstig auf dem schnellsten Wege zugesandt.